Mohnblume
(Foto: Gabi Faulhaber)

Fachtagung der Fraktion DIE LINKE. im LWV: Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Die konkrete Umsetzung des Bundesteilhabegetzes in Hessen und erste Erfahrungen waren Thema der Fachtagung am 28. September 2019 im Gießener Kongresszentrum.
Im Folgenden ist eine Kurzfassung der Inhalte zu fnden. Nachfragen können gerne an uns gerichtet werden - bitte Kontaktformular benutzen.

Die Fraktion DIE LINKE. im LWV stellt den Fraktionen in den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte gerne Musteranfragen zur Verfügung.

 

Das Bundesteilhabegesetz wird in vier Stufen umgesetzt:

Stufe 1 ist bereits am 1.1.2017 in Kraft getreten und beinhaltet  Änderungen im Schwerbehindertenrecht (Mitwirkung von Beschäftigten in WfMB) * Höhere Freibeträge beim Einkommens- und Vermögenseinsatz, das Arbeitsförderungsgeld wurde angehoben.

Stufe 2 trat am 1.1.2018 in Kraft. Damit kommen ein neues Vertragsrecht bei der Eingliederungshilfe * Vorgaben des Gesetzgebers zum neuen Gesamtplanverfahren: Hilfe-Ermittlung durch Träger der Eingliederungshilfe, orientiert am ICF * Änderungen bei Teilhabe am Arbeitsleben (Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern, Budget für Arbeit).

Stufe 3 startet ab 2020. Die Eingliederungshilfe wird umfassend neu im SGB IX geregelt.
Fachleistungen der Eingliederungshilfe (z. B. Assistenzleistungen, Leistungen zur Mobilität oder Hilfsmittel) und existenzsichernde Leistungen (z. B. Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, KdU) werden getrennt. Existenzsichernde Leistungen sollen durch die Sozialhilfe (SGB XII) oder die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) finanziert werden, so wie das auch bei Menschen ohne Behinderung gehandhabt wird. Der LWV bezahlt ausschließlich die Fachleistungskosten. Existenzsichernde Leistungen (Lebenshaltung, KdU) müssen Leistungsberechtigte aus der Rente, dem Vermögen oder aus der Grundsicherung bezahlen. Es muss ein Girokonto eingerichtet werden. Es wird nicht mehr zwischen stationär, teilstationär und ambulant unterschieden. Das Verhältnis von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege wird neu geordnet. Erhöhung der Freibeträge bei Einkommen und Vermögen. Das Partnereinkommen und Partnervermögen wird nicht mehr herangezogen.
Die letzte Reformstufe 4 kommt ab 2023 und dann wird der Zugang zur Eingliederungshilfe neugestaltet. Dabei wird der leistungsberechtigte Personenkreis neu bestimmt.
 
Das Hessische Ausführungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung des BTHG) vom 15. Mai 2018 sieht einen Stufenplan vor, den der LWV umsetzen muss. 
Stufe 1: Start des Gesamtplanverfahrens in den Kreisen Waldeck-Frankenberg, Marburg-Biedenkopf und Bergstraße
Stufe 2: Die Kreise Schwalm-Eder, Vogelsberg und Hochtaunus
Stufe 3: Lahn Dill und Gießen
Stufe 4: Offenbach, Main-Taunus, Groß-Gerau, Odenwald und Limburg-Weilburg
Stufe 5: Frankfurt und Main-Kinzig
Stufe 6: Kassel, Darmstadt, Rheingau-Taunus und Hersfeld-Rothenburg
Stufe 7: Wiesbaden, Wetterau, Fulda und Werra-Meißner
Mit den Kreisen/Städten werden Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen. In den Kreisen werden Büros des LWV eröffnet, um wohnortnah ansprechbar zu sein. Auch soll der Sozialraum in die Arbeit einbezogen werden. Für die wohnortnahe Präsenz sind bisher 146,9 Stellen nötig.
 
Träger der örtlichen Eingliederungshilfe sind die Kreise und kreisfreie Städte.
Überörtlicher Träger ist der LWV.
Ein Lebensabschnittsmodell regelt die Zuständigkeit:
Kinder und Jugendliche mit Behinderung bis zum Ende der Schulausbildung werden bei den Kreisen / Städten verwaltet. Die Lebenszeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze verwaltet der LWV. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind wieder die Kreise / Städte zuständig. 
Die Umsetzung erfordert also die Übergabe von Akten/Unterlagen zwischen LWV und Kreisen/Städten. Bei Zuständigkeitssteitigkeiten: Örtliche Träger zahlen bis Klärung.
Die Landkreise können größere Gemeinden/Städte zur Erledigung ihrer Aufgaben heranziehen. Dann erhalten die Gemeinden/Städte das Entscheidungsrecht. Der Landkreis erstattet die Kosten. Verbindlich müssen Steuerungs- und Planungsgremien eingerichtet werden. In solche AG‘s müssen Menschen mit Behinderung eingebunden werden. Die AG‘s berichten dem Ministerium.
 
Fach- und existenzsichernde Leistungen werden zukünftig getrennt sein. Ziel soll sein: Die Selbstbestimmung behinderter Menschen. Wer ist betroffen? 
Menschen in stationären und teilstationären Einrichtungen: Wohnheime (besondere Wohnformen), WfMB, Tagesförderstätten, Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen 
Für Fachleistungen ist der LWV zuständig: Alle Maßnahmen der Betreuung, Unterstützung und Begleitung - Fachleistungen der Eingliederungshilfe (z. B. Assistenzleistungen, Leistungen zur Mobilität oder Hilfsmittel)....wenn – das Einkommen oder Vermögen unter der festgesetzten Freigrenze liegt (2019). Sonst wird ein
Eigenbeitrag verlangt. Freibetragsgrenze Einkünfte: 30.000 Euro, Schonvermögen 25.000 Euro. Einkünfte (Rente, Krankenkasse, BA usf.) gehen direkt an die Menschen mit Behinderung. Sie brauchen jetzt ein Girokonto. Davon müssen KdU, Lebenshaltung und ggf. auch Fachleistungen bezahlt werden.
Existenzsichernde Leistungen (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, KdU) können beim örtlichen Träger der Sozialhilfe (SGB XII, Sozialamt) oder Jobcenter (SGB II) beantragt werden. Hier gelten die üblichen Bedingungen.
Bei den Kosten der Unterkunft werden die ortsüblichen Mietobergrenzen zugrunde gelegt plus 25%. Bei Pflege: plus 40% des Einkommens – aber bis maximal 65% der Regelbedarfsstufe 1 = ca. 275 Euro).
 
Das hat Auswirkungen auf Betroffene (Können Betroffene die Anforderungen erfüllen? Stärkt diese Regelung die Selbstbestimmung oder überfordert das die betroffenen Menschen? Wer unterstützt die Menschen oder regelt die Angelegenheiten bei Überforderung?), Träger (Auf die Träger kommt Mehrarbeit zu, wenn sie Überforderungen ausgleichen. Werden alle Hilfen auch bezahlt? Wie stellt sich die Trennung von Fach- und existensichernden Leistungen in der Praxis dar?) und Angehörige (Können Angehörige die nötige Assistenz leisten oder sind auch sie überfordert?).
 
Die Hilfebedürftigkeit wird neu bewertet nach einem PIT = personenzentrierter integrierter Teilhabeplan. Das BTHG hat eine individuelle passgenaue Hilfe als Ziel. Dafür wird der persönliche Hilfebedarf ermittelt. Benötigt ein behinderter Mensch Unterstützung, um soweit wie möglich selbstbestimmt leben zu können, kann er Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen. Um konkret zu planen, welche Unterstützung notwendig ist, kann er gemeinsam mit einer qualifizierten Person einen personenzentrierten  integrierten Teilhabeplan (PIT) erstellen. Dies kann ein Mitarbeiter einer Beratungsstelle, eines anderen Dienstes, einer Einrichtung oder des LWV Hessen sein. Bei der Teilhabeplanung werden sowohl professionelle Leistungen verschiedener Leistungsträger als auch Unterstützungsmöglichkeiten im sozialen Umfeld mit einbezogen.
Der personenzentrierte integrierte Teilhabeplan (PIT) Hessen ist eine Art Leitfaden für ein Gespräch, in dem Art und Umfang der Unterstützung, die ein behinderter Mensch braucht, um seinen Alltag zu gestalten und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, erfasst wird. Die Ergebnisse werden in dem PIT schriftlich festgehalten. Grundlage ist der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health).
 
Probleme
Probleme bei der Bewertung der Hilfebedürftigkeit: Hinweise auf ein Minenfeld zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringern:
Welche Anforderungen werden gestellt? Erhalt des Status quo? Werden Verbesserungen eingefordert? Wie viel Selbständigkeit ist möglich? Nötig? Das BTHG gibt mit seiner Forderung nach „Konsens“ quasi „Lösungsorientierung“ vor. Bedarfsfeststellung ist jedoch direkt mit Finanzierungs- und Machtfragen verknüpft. Wer setzt sich durch? Müssen die Leistungsberechtigten „vorrangige Leistungen“ nutzen (Sozialraum)? Welche Kriterien werden bei der Bewertung der Hilfebedürftigkeit herangezogen? Wer wird ausgeschlossen?
Nach dem ICF der WHO: Muss in mindestens 5 von 9 Lebensbereichen die Ausführung von Aktivitäten nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich sein („5 aus 9 – Regelung“) oder die Ausführung von Aktivitäten auch mit personaler oder technische Unterstützung in mindestens 3 dieser Lebensbereiche nicht möglich sein („3 aus 9 – Regelung“)?
Die Lebensbereiche, auf die diese Regelung Bezug nimmt, sind die folgenden in der ICF beschriebenen Bereiche (DIMDI 2005: 20):
(1) Lernen und Wissensanwendung, (2) Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, (3) Kommunikation, (4) Mobilität, (5) Selbstversorgung, (6) Häusliches Leben, (7)  Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, (8) Bedeutende Lebensbereiche und (9) Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerschaftliches Leben. 
Diese Entscheidungen sind direkt mit Geld verbunden: In Deutschland leben derzeit etwa 10,2 Millionen Menschen mit Beeinträchtigungen, davon sind rund 7,5 Millionen schwerbehindert. Etwa 700.000 Menschen beziehen Eingliederungshilfe.
 
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sind die Kreise und kreisfreien
Städte zuständig. Diese sind unterschiedlich finanzstark. Werden die Leistungen zukünftig von der Finanzkraft abhängen? Ist gewährleistet, dass überall in Hessen gleichwertige Bedingungen für die Kinder und Jugendlichen gelten?
 
Eine Sozialraumorientierung ist im BTHG festgelegt. Sozialwissenschaften diskutieren seit längerem über die Wichtigkeit von Sozialräumen z. B. für die Städte-/Stadtteilplanung, zur Entwicklung von Problemstadtteilen, in der sozialen Arbeit. Eine einheitliche Definition gibt es nicht. Was unter Sozialraumorientierung zu verstehen ist, darum wird gekämpft.
Was verstehen wir darunter? Wollen wir, dass die Eingliederungshilfe auf örtliche Sozialräume zugreift und deren Leistungen (vorrangig) nutzt? Oder wollen wir, dass der LWV eine Definition erarbeitet, welche Angebote verbindlich und flächendeckend vorhanden sein müssen? Wollen wir einen Überblick über die bestehenden Möglichkeiten
oder eine Sozialraumplanung? Welche Vor- und Nachteile hätte eine zentrale Sozialraumplanung?
Was versteht der LWV darunter? Der LWV will Sozialräume vor Ort nutzen. Unklar noch: vorrangig oder parallel zu seinen Leistungen. Voraussetzung: Sozialräume müssten vor Ort eruiert werden. Vorteil: die Angebote vor Ort sind meist an die Bedürfnisse der Menschen angepasst. Nachteil: Angebote vor Ort sind oft abhängig von Initiativen oder großen Anbietern (Kirchen z.B.) und nicht verbindlich oder planvoll verteilt.
 
Sollten nicht überall gleiche Mindeststandards gelten? 
Vorteile einer zentralen Festlegung von Mindeststandards: Für Regionen, die schwach ausgestattet sind, könnten zentral festgelegte Mindeststandards ein Vorteil sein: Es müsste eine Sozialraumplanung erfolgen, um Einrichtungen und Initiativen zu fördern oder zu gründen. Ohne eine zentrale Festlegung bleiben die Hilfsangebote evtl. zufällig und spärlich.
Nachteile einer zentralen Festlegung von Mindeststandards: Es gibt Regionen, die haben eine dichte Versorgung mit Hilfsangeboten. Es ist zu befürchten, dass bei einer Festlegung von Mindeststandards Angebote zurückgefahren werden. Dezentrale Angebote könnten sich auch am Bedarf orientieren. Sie sind im besten Fall wohnortnah.
Das wären Vorteile. Zentrale Festlegungen könnten auch zu einer Zentralisierung der Standorte von Hilfsangeboten führen, was Barrierefreiheit und Erreichbarkeit voraussetzen würde. 
Der LWV will Sozialräume (Initiativen, Vereine, Einrichtungen, usf.) nutzen, die bereits vor Ort bestehen. Wie werden deren Leistungen vergolten? Wie fördert er sie? Wenn er das fördert: werden dann nur genau die erbrachten Leistungen vergolten oder auch berücksichtigt, dass der Sozialraum insgesamt finanziert werden muss?
 
Unterstüzung für Fraktionen in Kreistagen und kreisfreien Städten:
Die LWV Fraktion der Linken stellt Musteranfragen und Parlamentarische Initiativen für Kreisparlamente und Stadtverordnetenfraktionen zur Verfügung.
Für den Einstieg kann eine Anfrage zum Stand der Umsetzung des BTHG, des hess. Ausführungsgesetzes zum Bundesteilhabegesetz und des Lebensabschnittsmodells im Landkreis /in der kreisfreien Stadt gestellt werden.
Eine Anfrage zur Kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung im Landkreis Marburg-Biedenkopf kann als Musteranfrage verwendet werden.
 
Vorschläge aus der Diskussion der Fachtagung für Anfragen oder parlamentarische Initiativen:
Welche Möglichkeiten der Integration in Arbeit gibt es im Kreis? Wie viele Menschen mit Behinderung im Kreis wurden in den 1. Arbeitsmarkt intergriert? In welche Betriebe wurde vermittelt?
Wie viele Menschen mit Behinderung im Kreis beziehen ein persönliches Budget? Wie werden im Kreis behinderte Menschen beraten, die ein persönliches Budget nutzen möchten?
Besuche der Kreistagsfraktion / Stadtfraktion: Regionalbüro des LWV, EUTB-Büro (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung), Organisationen und Initiativen besuchen (Paritätischer, Einrichtungen, Vereine usw.)
 

Wir trauern:

... um unseren Fraktionsvoritzenden
Wolfgang Schrank

250 Wolfgang Schrank 

Der überraschende Tod unseres Fraktionsvorsitzenden Wolfgang Schrank macht uns sehr traurig. Seine Kompetenz, sein Optimismus und sein Einsatz für soziale Gerechtigkeit motivierte uns in unserer Arbeit im Landeswohlfahrtsverband. Wolfgang Schrank wird uns sehr fehlen!

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